Wer wir sind. Woher wir kommen.
Die GI-beider Basel ist ein gemeinnütziger, nicht gewinnorientierter, politisch und konfessionell neutraler Verein mit Sitz in Basel nach ZGB Art. 60ff.
Basis unseres Engagements und Machens waren und sind die Bedürfnisse und Anliegen von Non-Profit-Organisationen in der Region. Wir schaffen Raum und Rahmen für Verbindungen und Dialoge zwischen Akteur:innen von Gesellschaft, Staat und Wirtschaft.
Menschen bei der GI.
Vielseitig wie die Non-Profit-Organisationen sind auch die involvierten Personen, mit verschiedenen Hintergründen, Expertisen und Schwerpunkten. Wir sind im Landrat sowie im Grossen Rat vertreten, organisieren parlamentarische Gruppen in beiden Kantonen und pflegen Beziehungen zu Parlamentarier:innen, Parteien und Fraktionen sowie Behörden.
Die Vorstandsmitglieder engagieren sich ehrenamtlich in verschiedenen Ressorts und Arbeitsgruppen und leiten auf strategischer Ebene. Unsere Geschäftsführung und -stelle sind mandatiert, strategisch mitwirkend und operativ in der Verantwortung.

Beatrice Brunner
Vizepräsidentin
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Geschäftsleiterin K5 Basler Kurszentrum

Beatrice Brunner
Vizepräsidentin
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Geschäftsleiterin K5 Basler Kurszentrum

Andreas Bammatter
Ressort Politisches
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Landrat und Gemeinderat Allschwil, u.a. Vorstand Verein für Sozialpsychiatrie Baselland (VSP)

Beatriz Greuter
LinkedIn
Geschäftsführerin GGG Basel

David Jenny
Ressort Rechtliches und Politisches
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Advokat und Grossrat, u.a. Vizepräsident Stiftung SPITEX BASEL

Niggi Rechsteiner
Ressort Politisches
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Geschäftsleiter Stiftung Sucht und Grossrat

Anja Nicole Seiwert
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Geschäftsleiterin Rotes Kreuz Baselland

André Perret
Revisor
Geschäftsführer GSR. Zentrum für Gehör, Sprache und Kommunikation

Jean-Pierre Trächslin
Revisor
Buchhalter, Experte für Swiss GAAP FER
Seit 1996.
Vor 30 Jahren wurde die IG Interessengemeinschaft Gemeinnützige Institutionen gegründet. In dieser Zeit wurde viel erreicht und bewirkt. Eine Vielzahl an Treffen mit Vertreter:innen von Politik und Verwaltung sowie Veranstaltungen für die Mitgliedsinstitutionen haben stattgefunden.
Es wurden aktuelle, wichtige und grosse Themen aufgegriffen und interessensvertretend für die Gemeinnützigkeit begleitet und vorangetrieben. So sind bei Verhandlungen und in Arbeitsgruppen und Kommissionen Leitfäden, politische Vorstösse und Gesetzesänderungen (z.B. Staatsbeitragsgesetz in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft) entstanden bzw. erwirkt worden.
Die GI-beider Basel hat sich stets für die Interessen der Gemeinnützigkeit eingesetzt. Die Vereinigung reagierte auf gesellschaftliche Einflüsse und gesetzliche Gegebenheiten, entwickelt sich bis heute stetig weiter und ist in ihrem Zweck bestärkt.
Ein Blick auf die Gründung und die ersten zehn Jahre, dokumentiert von Blanche Staehelin (Initiantin und Gründungspräsidentin) und André Frauchiger (Vorstandsmitglied) im Jahresbericht 2006 von Marcel Rüenzi (damaliger Präsident) anlässlich des Jubiläums:
«Die Gründung der IG Gemeinnützige Institutionen Basel-Stadt am 23. Januar 1996 entsprach einem echten und dringenden Bedürfnis der sozialen Institutionen nach gegenseitiger Unterstützung und Wahrung gemeinsamer Interessen insbesondere bezüglich Existenzsicherung der Institutionen und konkurrenzfähiger Arbeitsbedingungen. Die entsprechenden Bemühungen der IG ziehen sich wie ein roter Faden durch die Arbeit in den letzten zehn Jahren. Dies neben ihren Anstrengungen, die Leistungen der sozialen Organisationen in der Öffentlichkeit besser bekannt zu machen und die Institutionen mit Informationsaustausch, diversen Hilfestellungen und Weiterbildungsangeboten zu unterstützen. …»
Erfahren Sie mehr zu Notwendigkeit und Gründung, damals Beteiligten und Mitwirkenden, Höhen und Tiefen der Anfänge mit der Lektüre des Jahresbericht 2006.
Statuten des Vereins GI-beider Basel – Gemeinnützige Institutionen Basel
A. Name, Sitz und Zweck
§1
Unter dem Namen GEMEINNÜTZIGE INSTITUTIONEN BASEL (GI-beider Basel) besteht ein Verein mit Sitz in Basel gemäss Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs. Der Verein ist gemeinnützig sowie politisch und konfessionell neutral.
§2
Zweck des Vereins ist es, als Interessengemeinschaft
- gemeinsame Anliegen der Mitgliedsinstitutionen gegenüber Behörden, Politik undÖffentlichkeit zu vertreten
- Umfang und Bedeutung der privaten gemeinnützigen Arbeit besser bekannt zu machen
- den Informations- und Erfahrungsaustausch sowie die Zusammenarbeit unter den Mitgliedsinstitutionen zu fördern.
B. Mitgliedschaft
§3
Mitglied des Vereins können nicht-gewinnorientierte, gemeinnützige private Institutionen werden, die in der Region Basel (insbes. In den beiden Halbkantonen BS und BL) tätig sind und als eigenständige Rechtsperson (Verein, Stiftung, AG oder GmbH) bestehen.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen
Gesuchs.
Der Austritt erfolgt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand per Ende Jahr, wobei der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten ist.
Der Ausschluss von Mitgliedern kann erfolgen, falls Zweck und Organisation der Institutionen nicht mehr den Statuten des Vereins entsprechen, oder aus andern wichtigen Gründen. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Rekurs an die Mitgliederversammlung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des entsprechenden Beschlusses möglich.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei finanzielle Ansprüche an den Verein.
§4
Die Rechte und Pflichten der Mitgliedinstitutionen werden durch die Statuten bzw. durch das Gesetz bestimmt.
C. Organe
§5
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle / Rechnungsrevisoren.
§6
Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal pro Jahr und wird vom Vorstand oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der Mitgliedinstitutionen einberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der ersten Jahreshälfte statt.
Die Einladung hat schriftlich und mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. Anträge der Mitgliedinstitutionen z.H. der Mitgliederversammlung sind dem Vorstand 10 Tage vorher schriftlich einzureichen.
Die Einladung zu einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens 10 Tage vorher zu erfolgen.
§7
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und trifft die Wahlen mit
dem einfachen Mehr der Anwesenden. Auf Antrag kann für die Zustimmung zu einem Geschäft Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
Jede Mitgliedinstitution wird von einem Vorstandsmitglied oder einem Mitglied der Geschäftsleitung vertreten und hat an der Mitgliederversammlung eine Stimme.
§8
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und hat folgende Befugnisse
- Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung und Budget
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung Mitgliederbeitrag
- Wahl des Präsidiums, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
- Statutenänderungen
- Rekurse gegen Vorstandsentscheide
- Auflösung des Vereins und die Verwendung des allfälligen Aktivenüberschusses.
§9
Der Vorstand besteht aus dem Präsidium und mindestens 4 weiteren Vorstandsmitgliedern. Er wird auf eine Dauer von 3 Jahren gewählt und konstituiert sich selbst. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird seine Nachfolge an der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Scheiden Präsidium und Vizepräsidium gleichzeitig aus, so werden Ersatzwahlen an einer durch den Vorstand einberufenen a.o. Mitgliederversammlung durchgeführt.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidiums so oft es die Geschäfte verlangen. Er ist beschlussfähig, sofern die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zirkularbeschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder, wobei jedes einzelne Mitglied Beratung in einer Sitzung verlangen kann.
§ 10
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Es stehen ihm alle Befugnisse zu, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ übertragen sind; insbesondere obliegen ihm:
- Vertretung gegen aussen inkl. Öffentlichkeitsarbeit
- Beschliessen strategischer Massnahmen, Jahresplanung und Budget
- Aufsicht über Finanzen und Geschäftsstelle inkl. Anstellung der Geschäftsführung
- Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlungen
- Anregung bzw. Genehmigung von Foren, Arbeitsgruppen und Projekten
- Aufnahme bzw. Ausschluss neuer Mitglieder
- Ordnung der Zeichnungsberechtigung.
Der Vorstand kann die operationelle Leitung an eine die Geschäfte leitende Person delegieren. Diese Delegation ist in einem entsprechenden Pflichtenheft zu regeln.
§ 11
Das Präsidium, bei dessen Verhinderung das Vizepräsidium oder ein anderes Vorstandsmitglied, leitet die Vorstandssitzungen oder die Mitgliederversammlungen. Bei Stimmengleichheit steht ihm der Stichentscheid zu.
§ 12
Die Revisionsstelle bzw. Rechnungsrevisoren bestehend aus mindestens 2 Personen prüfen die Jahresrechnung und geben der Mitgliederversammlung das Ergebnis mit einem schriftlichen Bericht bekannt.
D. Finanzen
§ 13
Die Mittel des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:
- aus Mitgliederbeiträgen
- aus sonstigen Einnahmen.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen.
E. Vereinsjahr
§ 14
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
F. Auflösung des Vereins
§ 15
Wird die Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversammlung beschlossen, so ist gleichzeitig zu bestimmen, welchen gemeinnützigen Institutionen im Kanton Basel-Stadt ein allfälliger Aktivenüberschuss zugutekommen soll. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Durchführung der Liquidation.
Die vorliegenden (geänderten) Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 1. März 2011 beschlossen und sofort in Kraft gesetzt worden.
Für die GI- beider Basel:
Daniel Stolz , Vereinspräsident