Wer wir sind. Woher wir kommen.

Die GI-beider Basel ist ein gemeinnütziger, nicht gewinnorientierter, politisch und konfessionell neutraler Verein nach ZGB Art. 60ff mit Sitz in Basel.

Basis unseres Engagements und Machens waren und sind die Bedürfnisse und Anliegen von Non-Profit-Organisationen in der Region. Wir schaffen Raum und Rahmen für Verbindungen und Dialoge zwischen Akteur:innen von Gesellschaft, Staat und Wirtschaft.

Menschen bei der GI.

Vielseitig wie die Non-Profit-Organisationen sind auch die involvierten Personen, mit verschiedenen Hintergründen, Expertisen und Schwerpunkten. Wir sind im Landrat sowie im Grossen Rat vertreten, organisieren parlamentarische Gruppen in beiden Kantonen und pflegen Beziehungen zu Parlamentarier:innen, Parteien und Fraktionen sowie Behörden.

Die Vorstandsmitglieder engagieren sich ehrenamtlich in verschiedenen Ressorts und Arbeitsgruppen und leiten auf strategischer Ebene. Unsere Geschäftsführung und -stelle sind mandatiert, strategisch mitwirkend und operativ in der Verantwortung.

Ansprechpersonen Präsidium und Vorstand Geschäftsführung/-stelle
GI-beider Basel, Philipp Rüegg

Philipp Rüegg
Geschäftsführung
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Lynn Hanong
Geschäftsstelle
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GI-beider Basel, Philippe Hofstetter, Leiter Public Affairs IWF AG, Präsident Gassenküche Basel und Verein Tele-Hilfe (Tel143)

Philippe Hofstetter
Präsident
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Leiter Public Affairs IWF AG, Präsident Gassenküche Basel und Verein Tele-Hilfe (Tel143)

Beatrice Brunner
Vizepräsidentin

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Geschäftsleiterin K5 Basler Kurszentrum

GI-beider Basel, Philippe Hofstetter, Leiter Public Affairs IWF AG, Präsident Gassenküche Basel und Verein Tele-Hilfe (Tel143)

Philippe Hofstetter
Präsident
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Leiter Public Affairs IWF AG, Präsident Gassenküche Basel und Verein Tele-Hilfe (Tel143)

Beatrice Brunner
Vizepräsidentin

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Geschäftsleiterin K5 Basler Kurszentrum

Andreas Bammatter


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Gemeinderat Allschwil, u.a. Vorstand Verein für Sozialpsychiatrie Baselland (VSP)

Heinz Lerf


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Landrat, alt Landratspräsident, u.a. Mitglied landrätliche Bildungs-, Kultur- und Sportkommission

Niggi Rechsteiner


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Geschäftsleiter Stiftung Sucht und Grossrat

Anja Nicole Seiwert


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Geschäftsleiterin Rotes Kreuz Baselland

GI-beider Basel, Philipp Rüegg

Philipp Rüegg
Geschäftsführung
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Lynn Hanong
Geschäftsstelle
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Karin Steiger
Revisorin

Geschäftsführerin Stiftung Adulta

Jean-Pierre Trächslin
Revisor

Buchhalter, Experte für Swiss GAAP FER

Seit 1996.

Vor 30 Jahren wurde die IG Interessengemeinschaft Gemeinnützige Institutionen gegründet. In dieser Zeit wurde viel erreicht und bewirkt. Eine Vielzahl an Treffen mit Vertreter:innen von Politik und Verwaltung sowie Veranstaltungen für die Mitgliedsinstitutionen haben stattgefunden.

Es wurden aktuelle, wichtige und grosse Themen aufgegriffen und interessensvertretend für die Gemeinnützigkeit begleitet und vorangetrieben. So sind bei Verhandlungen und in Arbeitsgruppen und Kommissionen Leitfäden, politische Vorstösse und Gesetzesänderungen (z.B. Staatsbeitragsgesetz in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft) entstanden bzw. erwirkt worden.

Jahresberichte Geschichte Statuten

Die GI-beider Basel hat sich stets für die Interessen der Gemeinnützigkeit eingesetzt. Die Vereinigung reagierte auf gesellschaftliche Einflüsse und gesetzliche Gegebenheiten, entwickelt sich bis heute stetig weiter und ist in ihrem Zweck bestärkt.

Ein Blick auf die Gründung und die ersten zehn Jahre, dokumentiert von Blanche Staehelin (Initiantin und Gründungspräsidentin) und André Frauchiger (Vorstandsmitglied) im Jahresbericht 2006 von Marcel Rüenzi (damaliger Präsident) anlässlich des Jubiläums:

«Die Gründung der IG Gemeinnützige Institutionen Basel-Stadt am 23. Januar 1996 entsprach einem echten und dringenden Bedürfnis der sozialen Institutionen nach gegenseitiger Unterstützung und Wahrung gemeinsamer Interessen insbesondere bezüglich Existenzsicherung der Institutionen und konkurrenzfähiger Arbeitsbedingungen. Die entsprechenden Bemühungen der IG ziehen sich wie ein roter Faden durch die Arbeit in den letzten zehn Jahren. Dies neben ihren Anstrengungen, die Leistungen der sozialen Organisationen in der Öffentlichkeit besser bekannt zu machen und die Institutionen mit Informationsaustausch, diversen Hilfestellungen und Weiterbildungsangeboten zu unterstützen. …»

Erfahren Sie mehr zu Notwendigkeit und Gründung, damals Beteiligten und Mitwirkenden, Höhen und Tiefen der Anfänge mit der Lektüre des Jahresbericht 2006.

Basel, 21. Mai 2026

Statuten des Vereins GEMEINNÜTZIGE INSTITUTIONEN BASEL (GI-beider Basel)

A. Name, Sitz und Zweck
§ 1
Unter dem Namen GEMEINNÜTZIGE INSTITUTIONEN BASEL (GI-beider Basel) besteht ein Verein mit Sitz in Basel gemäss Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs. Der Verein ist gemeinnützig sowie politisch und konfessionell neutral.

§ 2
Zweck des Vereins ist es, als Interessengemeinschaft und Netzwerk
• gemeinsame Anliegen der Mitgliedsinstitutionen gegenüber Behörden, Politik und Öffentlichkeit zu vertreten
• Umfang und Bedeutung der gemeinnützigen Arbeit besser bekannt zu machen
• den Informations- und Erfahrungsaustausch sowie die Zusammenarbeit unter den Mitgliedsinstitutionen zu fördern.

B. Mitgliedschaft
§ 3
Mitgliedsinstitutionen des Vereins können nicht-gewinnorientierte Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit werden, die in der Region Basel (insbes. in den beiden Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft) gemeinnützig tätig sind. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Gesuchs.

Der Austritt erfolgt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand per Ende Jahr, wobei der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten ist.

Der Ausschluss von Mitgliedern kann erfolgen, falls Zweck und Organisation der Institutionen nicht mehr den Statuten des Vereins entsprechen, oder aus anderen wichtigen Gründen.

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Rekurs an die Mitgliederversammlung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des entsprechenden Beschlusses möglich.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei finanzielle Ansprüche an den Verein.

§ 4
Die Rechte und Pflichten der Mitgliedsinstitutionen werden durch die Statuten bzw. durch das Gesetz bestimmt.

C. Organe
§ 5
Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• die Revisionsstelle.

§ 6
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in der ersten Hälfte des Kalenderjahres stattzufinden. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung erfolgt durch ein Mitglied des Präsidiums oder ein anderes Vorstandmitglied. Die Einberufung kann ausschliesslich per E-Mail stattfinden. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist wenigstens 20 Tage vorher einzuberufen, eine ausserordentliche wenigstens 10 Tage vorher. Die Einladung hat die Traktanden zu enthalten. Eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Der Vorstand kann vorsehen, dass Mitgliedsinstitutionen, die nicht am Ort der Mitgliederversammlung anwesend sind, ihre Rechte elektronisch ausüben können (hybride Mitgliederversammlung), oder dass die Mitgliederversammlung ohne Tagungsort auf elektronischem Wege abgehalten wird (virtuelle Mitgliederversammlung).

Der Vorstand regelt den Einsatz elektronischer Mittel. Er muss sicherstellen, dass:
a) die Identität der Teilnehmenden festgestellt wird;
b) die Voten in der Mitgliederversammlung unmittelbar übertragen werden;
c) jeder Teilnehmende Anträge stellen und sich an der Diskussion beteiligen kann;
d) die Abstimmungsergebnisse nicht verfälscht werden können und für alle Teilnehmende der Mitgliederversammlung sofort verfügbar sind.

Treten während einer elektronisch abgehaltenen Mitgliederversammlung technische Probleme auf, die dazu führen, dass die Mitgliederversammlung nicht ordnungsgemäss abgehalten werden kann, so muss die Versammlung sieben Tage nach dem ursprünglichen Termin zur gleichen Tageszeit erneut abgehalten werden oder zu einem anderen, vom Vorstand festgelegten Termin mit den gleichen Traktanden wiederholt werden. Beschlüsse, die die Mitgliederversammlung vor dem Auftreten der technischen Probleme gefasst hat, bleiben gültig.

Ausserdem ist eine Mitgliederversammlung auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitgliedsinstitution einzuberufen. Dieses Begehren muss die zu behandelnden Traktanden enthalten

§ 7
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und trifft die Wahlen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Die Änderungen der Statuten und die Auflösung des Vereins benötigen ein Zweidrittelmehr der Anwesenden.

Jede Mitgliedsinstitution wird von einem Mitglied des obersten Leitungsgremiums oder der Geschäftsleitung vertreten und hat an der Mitgliederversammlung eine Stimme.

§ 8
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und hat folgende Befugnisse
• Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung und Kenntnisnahme des Budgets
• Festsetzung Mitgliederbeitrag
• Entlastung des Vorstandes
• Wahl des Präsidiums (bestehend aus einer oder zwei Personen), der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
• Statutenänderungen
• Rekurse gegen Vorstandsentscheide
• Auflösung des Vereins und die Verwendung des allfälligen Aktivenüberschusses.

§ 9
Der Vorstand besteht aus dem Präsidium und mindestens 3 weiteren Vorstandsmitgliedern.

Er wird auf eine Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Amtsdauer endet mit der ordentlichen Generalversammlung des dritten Amtsjahres. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird seine Nachfolge an der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für den Rest der laufenden Amtsdauer gewählt. Wird das Präsidium vakant, so bestimmt der Vorstand für die Periode bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Interimspräsidium aus den eigenen Reihen.

Die Sitzungen sind vom Präsidium oder in seinem Auftrage von der Geschäftsführung einzuberufen, sooft es die Geschäfte verlangen. Die Einberufung erfolgt ausschliesslich per E-Mail, in der Regel wenigstens 10 Tage vorher, bei Dringlichkeit mindestens 5 Tage vorher. Die Traktanden sind anzugeben. Ausserdem ist eine Sitzung einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Vorstandes dies unter Angabe der zu behandelnden Traktanden verlangen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Vorstandssitzungen können hybrid oder virtuell abgehalten werden. Die Bestimmungen von § 6 Abs. 2-4 finden sinngemäss Anwendung. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zirkularbeschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder, wobei jedes einzelne Mitglied Beratung in einer Sitzung verlangen kann.

§ 10
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Es stehen ihm alle Befugnisse zu, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ übertragen sind; insbesondere obliegen ihm:
• Vertretung gegen aussen inkl. Öffentlichkeitsarbeit;
• Beschliessen strategischer Massnahmen, Jahresplanung und Budget;
• Aufsicht über Finanzen und Geschäftsstelle inkl. Anstellung respektive Mandatierung der
Geschäftsführung;
• Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlungen;
• Anregung bzw. Genehmigung von Foren, Arbeitsgruppen und Projekten;
• Aufnahme bzw. Ausschluss neuer Mitglieder, die Kompetenz zur Aufnahme kann durch den Vorstand an das Präsidium delegiert werden.
• Ordnung der Zeichnungsberechtigung: Es ist ausschliesslich

Kollektivunterschriftsberechtigung zu zweien vorzusehen. Näheres kann in einem Organisationsreglement festgelegt werden.

Der Vorstand kann die operationelle Leitung einer Geschäftsführung übertragen. Diese Delegation ist in einem Organisationsreglement oder in einem entsprechenden Pflichtenheft zu regeln.

§ 11
Ein Mitglied des Präsidiums, bei dessen Verhinderung das Vizepräsidium oder ein anderes Vorstandsmitglied, leitet die Vorstandssitzungen oder die Mitgliederversammlung. Bei Stimmengleichheit steht ihm der Stichentscheid zu.

§ 12
Als Revisionsstelle wählbar sind einerseits Revisionsgesellschaften und andererseits mindestens eine natürliche Person als Revisor:in, die über die notwendigen fachlichen Kenntnisse verfügen. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung darüber schriftlich Bericht.

Die Revisionsstelle wird jeweils für ein Vereinsjahr gewählt.

D. Finanzen
§ 13
Die Mittel des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:
• aus Mitgliederbeiträgen
• aus sonstigen Einnahmen.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen.

E. Vereinsjahr
§ 14
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

F. Auflösung des Vereins
§ 15
Wird die Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversammlung beschlossen, so ist gleichzeitig zu bestimmen, welchen gemeinnützigen, steuerbefreiten Institutionen im Kanton Basel-Stadt oder Basel-Landschaft ein allfälliger Aktivenüberschuss zugutekommen soll. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen. Die Liquidation ist vom Vorstand durchzuführen, es sei denn, die Vereinsversammlung ernenne besondere Liquidatoren. Die Rechnungsstelle prüft die Liquidationsbilanz.

§ 16
Die vorliegenden Statuten wurden von der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 21. Mai 2026 angenommen und ersetzen mit sofortiger Wirkung die Statuten vom 1. März 2011 mit allfälligen Änderungen.

Basel, 21. Mai 2026

Präsidium: Philippe Hofstetter
Vizepräsidium: Beatrice Brunner