Update zur Motion Melanie Eberhard und Konsorten betreffend «Anpassung von § 12 des Staatsbeitragsgesetzes»
Politisches aus Basel-Stadt
24. Oktober 2025
Für wen: Staatsbeitrags-Empfänger:innen des Kantons Basel-Stadt
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Newsletter abonnierenAus dem Regierungsratsbeschluss vom 14. Oktober 2025 an den Grossen Rat:
Wesentliche Eckwerte in Kürze (siehe dazu auch Ziffer 5.3.)
- Die aktuelle Regelung betreffend Methode der Berechnung der Teuerung hat sich bewährt und soll beibehalten werden. Sie richtet sich bei laufenden Staatsbeiträgen nach der Personalteuerung beim Kanton und wird entsprechend dem Finanzierungsanteil des Kantons gewährt;
- Der bisherige Schwellenwert bei Finanzhilfen – Anteil von 70% der Personalkosten auf den Betriebskosten – soll aufgehoben werden (siehe dazu auch Ziffer 5.2);
- Bei Finanzhilfen bis jährlich 50’000 Franken erfolgt kein Teuerungsausgleich;
- Bei Staatsbeiträgen (Finanzhilfen und Abgeltungen), die auf Grund von Vollzugsaufgaben des Bundes oder zusammen mit anderen Kantonen geleistet werden, kann von den gesetzlichen Regelungen betreffend Teuerungsausgleich abgewichen werden;
- Die Neuregelungen sollen nach deren rechtskräftiger Beschlussfassung im Folgejahr in Kraft- treten. Sie gelten auch für laufende Staatsbeitragsverhältnisse, wozu gemäss neuer Regelungen auch Vertragsverhältnisse mit Personalkosten unter dem Schwellenwert gehören. Die neuen Regelungen gelten demnach ebenfalls für Staatsbeiträge bis jährlich 50’000 Franken, bei welchen vertraglich noch ein Teuerungsausgleich vorgesehen ist. In diesen Fällen ist anzufügen, dass anstatt eines jährlichen Teuerungsausgleichs ab Inkrafttreten der neuen Regelung allfällige Kostensteigerungen bei den Neuverhandlungen berücksichtigt werden können.
What’s next: Zuweisung an eine Kommission zur Beratung, anschliessend ins Plenum, gefolgt von einer Referendumsfrist und zuletzt das mögliche Inkrafttreten (frühestens wohl auf Januar 2027).
Dezember 2022
Die Motionärinnen und Motionäre fordern deshalb den Regierungsrat auf, innert zwei Jahre eine Änderung von § 12 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes vorzulegen, die die Gewährung eines Teuerungsausgleichs im Regelfall bei Finanzhilfen vorsieht, wenn die Personalkosten mindestens 60% der Gesamtkosten ausmachen. Falls die Regierung bei der Vorbereitung der Gesetzesvorlage zum Schluss kommt, ein tieferer Personalkostenanteil oder eine Streichung sei sachgerecht, so darf sie diese Anpassungen vornehmen.
Melanie Eberhard, David Jenny, Oliver Bolliger, Beda Baumgartner, Fleur Weibel, Sandra Bothe-Wenk